top of page

AGB Fasolt Personalvermittlung

28.06.2023

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge über die Vermittlung von Personal auf Basis eines Dienstleistungsvertrages, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist Vermittlung von Personal, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen durchgeführt wird. Der Auftragnehmer handelt nach den Grundsätzen des RAL Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ (www.faire-anwerbung- pflege-deutschland.de).

Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Vermittlung sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Äderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Vertragsbestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,

a) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Vermittlungsleistungen ausgeführt hat oder der Auftragnehmer die Beendigung schriftlich bestätigt oder

b) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt a) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen, Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu las-sen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit

Ist die Vermittlung in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Stand der Personalvermittlung. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung der ordnungsgemäßen Durchführung der Personalvermittlung.

Honorare und Kosten

Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im Rahmenvertrag festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.

Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.

Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. Punkt 5 dieser Bedingungen) beruht. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen.

Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Verzug und höhere Gewalt

Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen oder sonstwie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 (2) BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrach macht.

Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung des Rahmenvertrages.

Sonstiges

Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt.

bottom of page